Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe

Sofern Sie über geringe Einkünfte verfügen und kein Vermögen haben, kann Ihnen vom Gericht für das gerichtliche Verfahren in bestimmten Angelegenheiten Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe gewährt werden. Der Rechtsanwalt erhält seine Gebühren für die gerichtliche Tätigkeit in diesem Fall aus der Staatskasse. Der Mandant muss dann allenfalls Raten an die Staatskasse zahlen. Soweit Prozess- / Verfahrenskostenhilfe vom Gericht bewilligt wurde, ist das Gericht berechtigt, auch nachträglich (bis zu 4 Jahre nach Abschluss des Verfahrens) zu überprüfen, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung bei Ihnen fortbestehen.

Kosten, die für eine vorgerichtliche Tätigkeit anfallen, sind von dieser Regelung nicht erfasst.

Bitte sprechen Sie mich bei der Auftragerteilung an, sofern es für Sie in Frage kommen kann, Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Die Einzelheiten stelle ich Ihnen gern dar.

Beratungshilfe (vorgerichtliche/außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts):

Für Ratsuchende aus Schleswig-Holstein oder Niedersachsen besteht bei geringen Einkünften und fehlendem Vermögen die Möglichkeit, sich auf Kosten der Landeskasse im Wege der Beratungshilfe anwaltlich beraten zu lassen. Für Ratsuchende aus Hamburg ist diese Möglichkeit nicht gegeben. In Hamburg kann man sich an die ÖRA - Öffentliche Rechtsauskunft wenden.